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21/05 BörseBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0124Rechtssatz
Ein Börsehändler kann sich im Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Beitragstäter zu einer Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG nicht auf das Vorliegen eines Kundenauftrages berufen, wenn ihm die Verwirklichung des Straftatbestandes ersichtlich war.Ein Börsehändler kann sich im Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Beitragstäter zu einer Übertretung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG nicht auf das Vorliegen eines Kundenauftrages berufen, wenn ihm die Verwirklichung des Straftatbestandes ersichtlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170123.X05Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017