RS Vwgh 2014/5/26 2010/17/0123

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita idF 2004/I/127;
VStG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0124

Rechtssatz

Ein Börsehändler kann sich im Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Beitragstäter zu einer Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG nicht auf das Vorliegen eines Kundenauftrages berufen, wenn ihm die Verwirklichung des Straftatbestandes ersichtlich war.Ein Börsehändler kann sich im Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Beitragstäter zu einer Übertretung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG nicht auf das Vorliegen eines Kundenauftrages berufen, wenn ihm die Verwirklichung des Straftatbestandes ersichtlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170123.X05

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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