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21/05 BörseBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0124Rechtssatz
Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm. 4 zu § 7 VStG, 1271, oder Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 419). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. auch Wessely in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 7 Rz 7). Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach dieser Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters ist im Beschwerdefall durch die Durchführung der Orders ungeachtet der Erkennbarkeit des marktmanipulativen Charakters gegeben. Bei dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt ist auch die Annahme des Vorliegens von Vorsatz nicht rechtswidrig. Aus dem Inhalt der Gespräche anlässlich der Auftragserteilung in der Schlussauktion ergibt sich hinreichend deutlich, dass die beschuldigten Wertpapierhändler den von der anzuwendenden Strafvorschrift verpönten Erfolg zumindest für möglich gehalten haben, insofern somit jedenfalls mit dolus eventualis handelten (vgl. z.B. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 447, und neuerlich Wessely a.a.O., § 7 Rz 7; siehe auch Punkt 2.8.). Es ist nicht erforderlich, dass durch den "Tatbeitrag das - bereits bestehende - Risiko der Tatbildverwirklichung durch einen anderen in rechtlich missbilligender Weise erhöht" werde. (Hier: Uber die Beschuldigten wurde wegen Beitragstäterschaft zu der Verwaltungsübertretung der Marktmanipulation durch einen Dritten eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des § 48c Börsegesetz 1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2006 in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a Börsegesetz und § 7 Verwaltungsstrafgesetz verhängt.)Die durch Paragraph 7, VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird vergleiche z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 4 zu Paragraph 7, VStG, 1271, oder Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 419). Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG wird die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann vergleiche auch Wessely in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Paragraph 7, Rz 7). Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach dieser Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters ist im Beschwerdefall durch die Durchführung der Orders ungeachtet der Erkennbarkeit des marktmanipulativen Charakters gegeben. Bei dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt ist auch die Annahme des Vorliegens von Vorsatz nicht rechtswidrig. Aus dem Inhalt der Gespräche anlässlich der Auftragserteilung in der Schlussauktion ergibt sich hinreichend deutlich, dass die beschuldigten Wertpapierhändler den von der anzuwendenden Strafvorschrift verpönten Erfolg zumindest für möglich gehalten haben, insofern somit jedenfalls mit dolus eventualis handelten vergleiche z.B. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 447, und neuerlich Wessely a.a.O., Paragraph 7, Rz 7; siehe auch Punkt 2.8.). Es ist nicht erforderlich, dass durch den "Tatbeitrag das - bereits bestehende - Risiko der Tatbildverwirklichung durch einen anderen in rechtlich missbilligender Weise erhöht" werde. (Hier: Uber die Beschuldigten wurde wegen Beitragstäterschaft zu der Verwaltungsübertretung der Marktmanipulation durch einen Dritten eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Paragraph 48 c, Börsegesetz 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Börsegesetz und Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz verhängt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170123.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017