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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde eine gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Sie war an den VwGH adressiert und wurde unmittelbar bei diesem eingebracht. Sie war ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde" bezeichnet, verwendete den Begriff "Bescheidbeschwerde" auch durchgängig innerhalb des Schriftsatzes und bezeichnete die angefochtene Entscheidung als Bescheid und das BFG als "belangte Behörde". Angesichts dieses Sachverhaltes sah sich der Senat 16 zu einer Umdeutung in eine Revision außerstande.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160061.J02Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017