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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0136 B 15. März 2001 RS 2Stammrechtssatz
In seinem Beschluss vom 14. Februar 1997, 96/19/2891, verwies der VwGH darauf, dass das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) im Sinne der ZPO verstanden hat, sodaß bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 AVG und auch iSd § 46 Abs 1 VwGG nach Verfahrensregeln, wie sie im § 274 Abs 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren normiert wurden, vorzugehen ist. Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen; eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.In seinem Beschluss vom 14. Februar 1997, 96/19/2891, verwies der VwGH darauf, dass das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) im Sinne der ZPO verstanden hat, sodaß bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen iSd Paragraph 71, AVG und auch iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nach Verfahrensregeln, wie sie im Paragraph 274, Absatz eins, ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren normiert wurden, vorzugehen ist. Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen; eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014160003.X02Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014