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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Im Grunde des § 68 Abs. 3 AVG kommt der Behörde eine Befugnis zur Abänderung eines Bescheides in Wahrung des öffentlichen Wohles nur insoweit zu, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Es muss sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten; ausschlaggebend sind allein die tatsächlichen Auswirkungen, nicht eventuelle Rechtswidrigkeiten des rechtskräftigen Bescheides (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 93 zu § 68 zitierte hg. Judikatur).Im Grunde des Paragraph 68, Absatz 3, AVG kommt der Behörde eine Befugnis zur Abänderung eines Bescheides in Wahrung des öffentlichen Wohles nur insoweit zu, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Es muss sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten; ausschlaggebend sind allein die tatsächlichen Auswirkungen, nicht eventuelle Rechtswidrigkeiten des rechtskräftigen Bescheides vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 93 zu Paragraph 68, zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100197.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014