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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. E 25. Februar 2014, 2012/01/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 69, AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche E 25. Februar 2014, 2012/01/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100187.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014