RS Vwgh 2014/5/27 2011/10/0186

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs5 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 2 Abs. 5 lit. c Stmk BehindertenG 2004 normiert das Prinzip der Subsidiarität; dh es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Stmk BehindertenG 2004, wenn der Behinderte nach anderen Rechtsvorschriften (etwa jenen des Sozialversicherungsrechtes) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen zur Gänze geltend machen kann. Ob ein derartiger Rechtsanspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen besteht, ist eine Vorfrage, die unter Bindung an die Entscheidung der dafür zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes zu lösen ist. Besteht noch keine solche Entscheidung, ist als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die vollständige Gewährung einer gleichartigen oder ähnlichen Leistung erfüllt sind.Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, Stmk BehindertenG 2004 normiert das Prinzip der Subsidiarität; dh es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Stmk BehindertenG 2004, wenn der Behinderte nach anderen Rechtsvorschriften (etwa jenen des Sozialversicherungsrechtes) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen zur Gänze geltend machen kann. Ob ein derartiger Rechtsanspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen besteht, ist eine Vorfrage, die unter Bindung an die Entscheidung der dafür zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes zu lösen ist. Besteht noch keine solche Entscheidung, ist als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die vollständige Gewährung einer gleichartigen oder ähnlichen Leistung erfüllt sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100186.X01

Im RIS seit

07.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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