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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 2 Abs. 5 lit. c Stmk BehindertenG 2004 normiert das Prinzip der Subsidiarität; dh es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Stmk BehindertenG 2004, wenn der Behinderte nach anderen Rechtsvorschriften (etwa jenen des Sozialversicherungsrechtes) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen zur Gänze geltend machen kann. Ob ein derartiger Rechtsanspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen besteht, ist eine Vorfrage, die unter Bindung an die Entscheidung der dafür zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes zu lösen ist. Besteht noch keine solche Entscheidung, ist als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die vollständige Gewährung einer gleichartigen oder ähnlichen Leistung erfüllt sind.Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, Stmk BehindertenG 2004 normiert das Prinzip der Subsidiarität; dh es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Stmk BehindertenG 2004, wenn der Behinderte nach anderen Rechtsvorschriften (etwa jenen des Sozialversicherungsrechtes) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen zur Gänze geltend machen kann. Ob ein derartiger Rechtsanspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen besteht, ist eine Vorfrage, die unter Bindung an die Entscheidung der dafür zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes zu lösen ist. Besteht noch keine solche Entscheidung, ist als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die vollständige Gewährung einer gleichartigen oder ähnlichen Leistung erfüllt sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100186.X01Im RIS seit
07.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014