Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 1 Stmk NatSchG sind Personen, die (ua) entgegen einer Bestimmung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen. Zuständig für die Erlassung eines Auftrages nach § 34 Abs. 1 legcit ist demnach jene Behörde, die nach der derzeitigen Rechtslage für die Erteilung der Bewilligung, wie sie damals erteilt wurde, zuständig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG sind Personen, die (ua) entgegen einer Bestimmung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen. Zuständig für die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 34, Absatz eins, legcit ist demnach jene Behörde, die nach der derzeitigen Rechtslage für die Erteilung der Bewilligung, wie sie damals erteilt wurde, zuständig ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100172.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017