RS Vwgh 2014/5/27 2011/10/0172

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs. 1 Stmk NatSchG sind Personen, die (ua) entgegen einer Bestimmung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen. Zuständig für die Erlassung eines Auftrages nach § 34 Abs. 1 legcit ist demnach jene Behörde, die nach der derzeitigen Rechtslage für die Erteilung der Bewilligung, wie sie damals erteilt wurde, zuständig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG sind Personen, die (ua) entgegen einer Bestimmung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen. Zuständig für die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 34, Absatz eins, legcit ist demnach jene Behörde, die nach der derzeitigen Rechtslage für die Erteilung der Bewilligung, wie sie damals erteilt wurde, zuständig ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100172.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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