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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0001 B 25. März 2014 RS 2Stammrechtssatz
Dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (Hinweis B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Umso mehr gilt dies für die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34a Abs. 1 VwGG die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu prüfen hat.Dem in Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (Hinweis B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Umso mehr gilt dies für die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34 a, Absatz eins, VwGG die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu prüfen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070005.L01Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018