RS Vwgh 2014/5/28 2013/12/0222

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §16 Abs1 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
LBG Slbg 1987 §11a Abs2 idF 2001/116;
LBG Slbg 1987 §4d Abs1 idF 2005/095;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 16 heute
  2. BDG 1979 § 16 gültig ab 01.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  3. BDG 1979 § 16 gültig von 01.01.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  4. BDG 1979 § 16 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es besteht weder ein abstraktes wesentliches dienstliches Interesse im Verständnis des § 11a Abs. 2 erster Satz Slbg LBG 1987 am Unterbleiben der Ausübung von Nebenbeschäftigungen im Bereich des Immobilienmaklergewerbes noch ein solches am Unterbleiben der Ausübung einer Nebenbeschäftigung für dauernd dienstunfähige Beamte des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber ein solches abstraktes wesentliches dienstliches Interesse angenommen, so hätte er wohl Beamten des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben, die Ausübung zeitlich ins Gewicht fallender Nebenbeschäftigungen untersagt. Auch aus der Kombination dieser beiden Kriterien lässt sich kein wesentliches dienstliches Interesse am Unterbleiben der Nebenbeschäftigung ableiten: Zunächst liegt es offenkundig auf der Hand, dass die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wohl nicht als zulässiges Mittel angesehen werden dürfte, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, eine in Rechtskraft erwachsene Versetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand sei in Wahrheit zu Unrecht erfolgt. Für bereits rechtskräftig in den Ruhestand versetzte Beamte gilt, dass ein wohlverstandenes dienstliches Interesse an einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehen kann, wenn der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. Ist der Beamte des Ruhestandes aber nach wie vor dienstunfähig, so kann ein wesentliches dienstliches Interesse an der Untersagung einer Nebenbeschäftigung nur dann bestehen, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch den Beamten zumindest möglich (wenngleich derzeit noch nicht absehbar) ist UND die konkrete Ausübung der Nebenbeschäftigung eben diese mögliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gefährden würde. Diese Frage ist vor Untersagung einer Nebenbeschäftigung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären.Es besteht weder ein abstraktes wesentliches dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 11 a, Absatz 2, erster Satz Slbg LBG 1987 am Unterbleiben der Ausübung von Nebenbeschäftigungen im Bereich des Immobilienmaklergewerbes noch ein solches am Unterbleiben der Ausübung einer Nebenbeschäftigung für dauernd dienstunfähige Beamte des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber ein solches abstraktes wesentliches dienstliches Interesse angenommen, so hätte er wohl Beamten des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben, die Ausübung zeitlich ins Gewicht fallender Nebenbeschäftigungen untersagt. Auch aus der Kombination dieser beiden Kriterien lässt sich kein wesentliches dienstliches Interesse am Unterbleiben der Nebenbeschäftigung ableiten: Zunächst liegt es offenkundig auf der Hand, dass die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wohl nicht als zulässiges Mittel angesehen werden dürfte, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, eine in Rechtskraft erwachsene Versetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand sei in Wahrheit zu Unrecht erfolgt. Für bereits rechtskräftig in den Ruhestand versetzte Beamte gilt, dass ein wohlverstandenes dienstliches Interesse an einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehen kann, wenn der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. Ist der Beamte des Ruhestandes aber nach wie vor dienstunfähig, so kann ein wesentliches dienstliches Interesse an der Untersagung einer Nebenbeschäftigung nur dann bestehen, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch den Beamten zumindest möglich (wenngleich derzeit noch nicht absehbar) ist UND die konkrete Ausübung der Nebenbeschäftigung eben diese mögliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gefährden würde. Diese Frage ist vor Untersagung einer Nebenbeschäftigung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120222.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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