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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es besteht weder ein abstraktes wesentliches dienstliches Interesse im Verständnis des § 11a Abs. 2 erster Satz Slbg LBG 1987 am Unterbleiben der Ausübung von Nebenbeschäftigungen im Bereich des Immobilienmaklergewerbes noch ein solches am Unterbleiben der Ausübung einer Nebenbeschäftigung für dauernd dienstunfähige Beamte des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber ein solches abstraktes wesentliches dienstliches Interesse angenommen, so hätte er wohl Beamten des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben, die Ausübung zeitlich ins Gewicht fallender Nebenbeschäftigungen untersagt. Auch aus der Kombination dieser beiden Kriterien lässt sich kein wesentliches dienstliches Interesse am Unterbleiben der Nebenbeschäftigung ableiten: Zunächst liegt es offenkundig auf der Hand, dass die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wohl nicht als zulässiges Mittel angesehen werden dürfte, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, eine in Rechtskraft erwachsene Versetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand sei in Wahrheit zu Unrecht erfolgt. Für bereits rechtskräftig in den Ruhestand versetzte Beamte gilt, dass ein wohlverstandenes dienstliches Interesse an einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehen kann, wenn der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. Ist der Beamte des Ruhestandes aber nach wie vor dienstunfähig, so kann ein wesentliches dienstliches Interesse an der Untersagung einer Nebenbeschäftigung nur dann bestehen, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch den Beamten zumindest möglich (wenngleich derzeit noch nicht absehbar) ist UND die konkrete Ausübung der Nebenbeschäftigung eben diese mögliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gefährden würde. Diese Frage ist vor Untersagung einer Nebenbeschäftigung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären.Es besteht weder ein abstraktes wesentliches dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 11 a, Absatz 2, erster Satz Slbg LBG 1987 am Unterbleiben der Ausübung von Nebenbeschäftigungen im Bereich des Immobilienmaklergewerbes noch ein solches am Unterbleiben der Ausübung einer Nebenbeschäftigung für dauernd dienstunfähige Beamte des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber ein solches abstraktes wesentliches dienstliches Interesse angenommen, so hätte er wohl Beamten des Ruhestandes, welche ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht haben, die Ausübung zeitlich ins Gewicht fallender Nebenbeschäftigungen untersagt. Auch aus der Kombination dieser beiden Kriterien lässt sich kein wesentliches dienstliches Interesse am Unterbleiben der Nebenbeschäftigung ableiten: Zunächst liegt es offenkundig auf der Hand, dass die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wohl nicht als zulässiges Mittel angesehen werden dürfte, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, eine in Rechtskraft erwachsene Versetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand sei in Wahrheit zu Unrecht erfolgt. Für bereits rechtskräftig in den Ruhestand versetzte Beamte gilt, dass ein wohlverstandenes dienstliches Interesse an einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehen kann, wenn der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. Ist der Beamte des Ruhestandes aber nach wie vor dienstunfähig, so kann ein wesentliches dienstliches Interesse an der Untersagung einer Nebenbeschäftigung nur dann bestehen, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch den Beamten zumindest möglich (wenngleich derzeit noch nicht absehbar) ist UND die konkrete Ausübung der Nebenbeschäftigung eben diese mögliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gefährden würde. Diese Frage ist vor Untersagung einer Nebenbeschäftigung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120222.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014