Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld für die individuelle Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen (vgl. OGH B 31. Jänner 2002, 6 Ob 230/01v; OGH B 30. Juli 2013, 2 Ob 64/13w). Als Naturalunterhalt zu werten ist ein dem Kind - auch als Erziehungsmittel - zur freien und höchstpersönlichen Verfügung überlassenes Taschengeld. Das Kind hat der Höhe nach einen von seinem Alter und seinen Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie von den Lebensverhältnissen der Eltern (insbesondere deren Leistungsfähigkeit) abhängigen Anspruch auf ein solches. Im Beschwerdeefall erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bf im Rahmen seiner Heimunterbringung Naturalunterhalt gewährt wird, sowie unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen (abseits seiner behaupteten Nikotinsucht) ein zur freien Verfügung überlassenes Taschengeld von rund 10 v.H. seines angemessenen Lebensunterhaltes als ausreichend. Die Frage eines erhöhten Bedarfs des Bf bedingt durch dessen im Verwaltungsverfahren behauptete Nikotinsucht hätte die belBeh allerdings unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen abklären müssen (Hinweis E 15. Mai 2013, 2012/12/0092).Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld für die individuelle Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen vergleiche OGH B 31. Jänner 2002, 6 Ob 230/01v; OGH B 30. Juli 2013, 2 Ob 64/13w). Als Naturalunterhalt zu werten ist ein dem Kind - auch als Erziehungsmittel - zur freien und höchstpersönlichen Verfügung überlassenes Taschengeld. Das Kind hat der Höhe nach einen von seinem Alter und seinen Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie von den Lebensverhältnissen der Eltern (insbesondere deren Leistungsfähigkeit) abhängigen Anspruch auf ein solches. Im Beschwerdeefall erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bf im Rahmen seiner Heimunterbringung Naturalunterhalt gewährt wird, sowie unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen (abseits seiner behaupteten Nikotinsucht) ein zur freien Verfügung überlassenes Taschengeld von rund 10 v.H. seines angemessenen Lebensunterhaltes als ausreichend. Die Frage eines erhöhten Bedarfs des Bf bedingt durch dessen im Verwaltungsverfahren behauptete Nikotinsucht hätte die belBeh allerdings unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen abklären müssen (Hinweis E 15. Mai 2013, 2012/12/0092).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120214.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014