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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Ansprüche auf Überstundenvergütung sind zeitraumbezogen zu bemessen (vgl E 25. Juni 2008, 2006/12/0017; E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150). Nichts anderes gilt für den in § 1 Abs. 6 Postbus-WeiterbildungsV 2011(Stammfassung) geregelten Anspruch. Aus dem Vorgesagten folgt, dass § 1 Abs. 6 Postbus-WeiterbildungsV 2011 ausschließlich auf die Abgeltung von Besuchen von Weiterbildungsmaßnahmen anwendbar war, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 24. Dezember 2011 erfolgt sind.Ansprüche auf Überstundenvergütung sind zeitraumbezogen zu bemessen vergleiche E 25. Juni 2008, 2006/12/0017; E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150). Nichts anderes gilt für den in Paragraph eins, Absatz 6, Postbus-WeiterbildungsV 2011(Stammfassung) geregelten Anspruch. Aus dem Vorgesagten folgt, dass Paragraph eins, Absatz 6, Postbus-WeiterbildungsV 2011 ausschließlich auf die Abgeltung von Besuchen von Weiterbildungsmaßnahmen anwendbar war, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 24. Dezember 2011 erfolgt sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120210.X01Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014