RS Vwgh 2014/5/28 2013/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §248 Abs1 idF 2007/030;
DBR Stmk 2003 §249 idF 2007/030;

Rechtssatz

Kann eine sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstzweiges "gehobener forsttechnischer Dienst" in einer reinen Innendienstverwendung nicht erfolgen, so ist es zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten überhaupt noch dem Dienstzweig des "gehobenen forsttechnischen Dienstes" oder aber bereits jenem des gehobenen Verwaltungsdienstes zuzuordnen wären. Wäre letzteres der Fall, so wäre die Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her keine qualifizierte Verwendungsänderung, sondern die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges. Sie wäre dann nicht aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 iVm. § 18 Abs. 6 Stmk DBR 2003, sondern vielmehr aus dem Grunde des § 248 Abs. 1 legcit bescheidpflichtig.Kann eine sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstzweiges "gehobener forsttechnischer Dienst" in einer reinen Innendienstverwendung nicht erfolgen, so ist es zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten überhaupt noch dem Dienstzweig des "gehobenen forsttechnischen Dienstes" oder aber bereits jenem des gehobenen Verwaltungsdienstes zuzuordnen wären. Wäre letzteres der Fall, so wäre die Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her keine qualifizierte Verwendungsänderung, sondern die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges. Sie wäre dann nicht aus dem Grunde des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 6, Stmk DBR 2003, sondern vielmehr aus dem Grunde des Paragraph 248, Absatz eins, legcit bescheidpflichtig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120204.X03

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten