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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Kann eine sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstzweiges "gehobener forsttechnischer Dienst" in einer reinen Innendienstverwendung nicht erfolgen, so ist es zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten überhaupt noch dem Dienstzweig des "gehobenen forsttechnischen Dienstes" oder aber bereits jenem des gehobenen Verwaltungsdienstes zuzuordnen wären. Wäre letzteres der Fall, so wäre die Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her keine qualifizierte Verwendungsänderung, sondern die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges. Sie wäre dann nicht aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 iVm. § 18 Abs. 6 Stmk DBR 2003, sondern vielmehr aus dem Grunde des § 248 Abs. 1 legcit bescheidpflichtig.Kann eine sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstzweiges "gehobener forsttechnischer Dienst" in einer reinen Innendienstverwendung nicht erfolgen, so ist es zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten überhaupt noch dem Dienstzweig des "gehobenen forsttechnischen Dienstes" oder aber bereits jenem des gehobenen Verwaltungsdienstes zuzuordnen wären. Wäre letzteres der Fall, so wäre die Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her keine qualifizierte Verwendungsänderung, sondern die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges. Sie wäre dann nicht aus dem Grunde des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 6, Stmk DBR 2003, sondern vielmehr aus dem Grunde des Paragraph 248, Absatz eins, legcit bescheidpflichtig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120204.X03Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014