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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist anzunehmen, wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (vgl. E 6. Juli 2010, 2009/05/0306).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist anzunehmen, wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden vergleiche E 6. Juli 2010, 2009/05/0306).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070282.X03Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018