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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
Das mit einem Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem Stand der Technik verbundene Verbot, von einem Behandlungsauftrag erfasste Gegenstände (Fahrzeugwracks) an einen anderen Standort zu verbringen, ist zulässig, wenn dieses Verbot eine "erforderliche Maßnahme" iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verpflichtete auf einen ersten Behandlungsauftrag damit reagiert hat, dass er die Abfälle von einem ungeeigneten Standort an einen anderen ungeeigneten Standort verbracht hat.Das mit einem Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem Stand der Technik verbundene Verbot, von einem Behandlungsauftrag erfasste Gegenstände (Fahrzeugwracks) an einen anderen Standort zu verbringen, ist zulässig, wenn dieses Verbot eine "erforderliche Maßnahme" iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verpflichtete auf einen ersten Behandlungsauftrag damit reagiert hat, dass er die Abfälle von einem ungeeigneten Standort an einen anderen ungeeigneten Standort verbracht hat.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070272.X02Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017