RS Vwgh 2014/5/28 2013/07/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1 impl;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Das mit einem Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem Stand der Technik verbundene Verbot, von einem Behandlungsauftrag erfasste Gegenstände (Fahrzeugwracks) an einen anderen Standort zu verbringen, ist zulässig, wenn dieses Verbot eine "erforderliche Maßnahme" iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verpflichtete auf einen ersten Behandlungsauftrag damit reagiert hat, dass er die Abfälle von einem ungeeigneten Standort an einen anderen ungeeigneten Standort verbracht hat.Das mit einem Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem Stand der Technik verbundene Verbot, von einem Behandlungsauftrag erfasste Gegenstände (Fahrzeugwracks) an einen anderen Standort zu verbringen, ist zulässig, wenn dieses Verbot eine "erforderliche Maßnahme" iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verpflichtete auf einen ersten Behandlungsauftrag damit reagiert hat, dass er die Abfälle von einem ungeeigneten Standort an einen anderen ungeeigneten Standort verbracht hat.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070272.X02

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten