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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
Verbringt der Verpflichtete die von einem Behandlungsauftrag erfassten Abfälle (Fahrzeugwracks) in einer über eine bloß geringfügige Verschiebung innerhalb des ersten (ungeeigneten) Lagerplatzes hinausgehenden Weise auf ein anderes ungeeignetes Grundstück in einer anderen Gemeinde, so steht der Erlassung eines neuen Behandlungsauftrages die Rechtskraft des ersten Behandlungsauftrages nicht entgegen, wenn das Grundstück des ersten Lagerplatzes für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wegen seiner mangelnden Eignung zur Abfalllagerung für die Abfallbeurteilung maßgeblich und daher auch im Behandlungsauftrag genannt war.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070272.X01Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017