RS Vwgh 2014/5/28 2012/07/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird (vgl. E 26. Mai 1998, 97/07/0060; E 25. Juli 2002, 98/07/0073).Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird vergleiche E 26. Mai 1998, 97/07/0060; E 25. Juli 2002, 98/07/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070223.X02

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten