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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs1 idF 1997/I/074;Rechtssatz
Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird (vgl. E 26. Mai 1998, 97/07/0060; E 25. Juli 2002, 98/07/0073).Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird vergleiche E 26. Mai 1998, 97/07/0060; E 25. Juli 2002, 98/07/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070223.X02Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014