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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §24;Rechtssatz
Ein Beschuldigter hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG gilt (E 26. Februar 2009,2009/09/0031; E 15. Oktober 2013,2010/02/0161).Ein Beschuldigter hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG gilt (E 26. Februar 2009,2009/09/0031; E 15. Oktober 2013,2010/02/0161).
Schlagworte
Berufungsverfahren Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070033.X03Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018