Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Abfalleigenschaft gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 geht dann verloren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 verwirklicht werden, somit wenn es sich bei dem recycelten Material um einen "Altstoff" iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 legcit. handelt und dieser unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wird.Die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 geht dann verloren, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 verwirklicht werden, somit wenn es sich bei dem recycelten Material um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit. handelt und dieser unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wird.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070017.X02Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016