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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/03/0151 E 10. Oktober 2007 RS 2Stammrechtssatz
Die in § 68 Abs 1 AVG normierte Rechtskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens. Wird in einem Verfahren bestimmten Personen vom Gesetzgeber ein Mitspracherecht nicht eingeräumt, kann der das Verfahren abschließende Bescheid diesen Personen gegenüber keine bindende Wirkung in dem Sinn entfalten, dass sie Fragen, die in diesem Verfahren beantwortet wurden, nicht in einem anderen Verfahren aufwerfen dürften, in dem ihnen ein Mitspracherecht zukommt (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 64 ff zu § 68 AVG zitierte hg Judikatur).Die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Rechtskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens. Wird in einem Verfahren bestimmten Personen vom Gesetzgeber ein Mitspracherecht nicht eingeräumt, kann der das Verfahren abschließende Bescheid diesen Personen gegenüber keine bindende Wirkung in dem Sinn entfalten, dass sie Fragen, die in diesem Verfahren beantwortet wurden, nicht in einem anderen Verfahren aufwerfen dürften, in dem ihnen ein Mitspracherecht zukommt vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 64 ff zu Paragraph 68, AVG zitierte hg Judikatur).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070016.X02Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014