RS Vwgh 2014/5/28 2012/07/0005

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerseits aus Anlass der Bewilligung einer Benutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist. Es kann eine durch die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage notwendig werdende Vorkehrung auch darin bestehen, das bei der Instandhaltung Versäumte nachzuholen. Die Behörde hat ihrer gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes bestand.Durch die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerseits aus Anlass der Bewilligung einer Benutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist. Es kann eine durch die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage notwendig werdende Vorkehrung auch darin bestehen, das bei der Instandhaltung Versäumte nachzuholen. Die Behörde hat ihrer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes bestand.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070005.X03

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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