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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Rechtssatz
Da die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen trotz Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des früheren Bewilligungsinhabers zulässig ist und mit der Aufhebung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner anstelle des Masseverwalters in das Verfahren eintritt, hindert der Umstand, dass ein über das Vermögen des Bewilligungsinhabers eröffnetes Konkursverfahren aufgehoben worden ist, nicht die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gegen diesen früheren Gemeinschuldner. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder § 27 WRG 1959 noch § 29 legcit. eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden kann, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen (vgl. E 28. April 2011, 2007/07/0071).Da die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen trotz Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des früheren Bewilligungsinhabers zulässig ist und mit der Aufhebung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner anstelle des Masseverwalters in das Verfahren eintritt, hindert der Umstand, dass ein über das Vermögen des Bewilligungsinhabers eröffnetes Konkursverfahren aufgehoben worden ist, nicht die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gegen diesen früheren Gemeinschuldner. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder Paragraph 27, WRG 1959 noch Paragraph 29, legcit. eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden kann, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen vergleiche E 28. April 2011, 2007/07/0071).
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070005.X02Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014