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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0071 E 28. April 2011 RS 7Stammrechtssatz
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071 und E 18.9.2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 WRG). Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071 und E 18.9.2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, WRG). Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070005.X01Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014