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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0236 E 23. April 2014 RS 5Stammrechtssatz
Ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken und ist ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet.Ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken und ist ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070267.X03Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014