RS Vwgh 2014/5/28 2011/07/0267

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Adressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung - also eine mit dem WRG 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung - vorgenommen (oder eine ihn treffende Leistung bzw. Arbeit) unterlassen hat. Hiebei kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 an den Verursacher bzw. Mitverursacher zu richten ist. Ob dieser noch Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserbaupolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung; dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw. nicht mehr Verfügungsberechtigten auch deshalb zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem Auftrag angeordnet worden sind.Adressat eines Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung - also eine mit dem WRG 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung - vorgenommen (oder eine ihn treffende Leistung bzw. Arbeit) unterlassen hat. Hiebei kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 an den Verursacher bzw. Mitverursacher zu richten ist. Ob dieser noch Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserbaupolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung; dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw. nicht mehr Verfügungsberechtigten auch deshalb zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem Auftrag angeordnet worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070267.X01

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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