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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Adressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung - also eine mit dem WRG 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung - vorgenommen (oder eine ihn treffende Leistung bzw. Arbeit) unterlassen hat. Hiebei kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 an den Verursacher bzw. Mitverursacher zu richten ist. Ob dieser noch Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserbaupolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung; dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw. nicht mehr Verfügungsberechtigten auch deshalb zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem Auftrag angeordnet worden sind.Adressat eines Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung - also eine mit dem WRG 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung - vorgenommen (oder eine ihn treffende Leistung bzw. Arbeit) unterlassen hat. Hiebei kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 an den Verursacher bzw. Mitverursacher zu richten ist. Ob dieser noch Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserbaupolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung; dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw. nicht mehr Verfügungsberechtigten auch deshalb zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem Auftrag angeordnet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070267.X01Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014