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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Adressaten eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 oder einer anderen Person Gegenstände verwendet werden könnten, bietet allein - ohne einen Nachweis dafür, dass diese Teile tatsächlich nicht funktionsfähig sind und im Hinblick darauf zu einer Gefährdung von die Geräte bedienenden Menschen führen könnten - keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit den Gegenständen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs. 3 Z 1 (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 deren Entsorgung geboten ist.Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Adressaten eines Behandlungsauftrages gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 oder einer anderen Person Gegenstände verwendet werden könnten, bietet allein - ohne einen Nachweis dafür, dass diese Teile tatsächlich nicht funktionsfähig sind und im Hinblick darauf zu einer Gefährdung von die Geräte bedienenden Menschen führen könnten - keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit den Gegenständen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 deren Entsorgung geboten ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070265.X06Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017