Index
E3R E15103030Norm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;Rechtssatz
In keinem Fall könnte eine im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 oder dem darin enthaltenen Leitfaden getroffene Regelung dazu führen, dass die Behörde davon entbunden wäre, zur Klärung, ob bewegliche Sachen die Voraussetzungen des Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 erfüllen, eigene Ermittlungen anzustellen. So ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht. Auch ist dem AWG 2002 keine Regelung dahingehend zu entnehmen, dass der Besitzer einer beweglichen Sache gegenüber der Behörde, ohne dass diese selbst Ermittlungen anstellen müsste, nachzuweisen hätte, dass es sich bei dieser Sache um keinen Abfall handle. Von dieser Frage der Klärung der Abfalleigenschaft ist die Frage zu unterscheiden, welche Unterlagen im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vorzulegen sind (vgl. dazu die §§ 66 ff AWG 2002 und die EG-VerbringungsV).In keinem Fall könnte eine im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 oder dem darin enthaltenen Leitfaden getroffene Regelung dazu führen, dass die Behörde davon entbunden wäre, zur Klärung, ob bewegliche Sachen die Voraussetzungen des Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 erfüllen, eigene Ermittlungen anzustellen. So ist das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht. Auch ist dem AWG 2002 keine Regelung dahingehend zu entnehmen, dass der Besitzer einer beweglichen Sache gegenüber der Behörde, ohne dass diese selbst Ermittlungen anstellen müsste, nachzuweisen hätte, dass es sich bei dieser Sache um keinen Abfall handle. Von dieser Frage der Klärung der Abfalleigenschaft ist die Frage zu unterscheiden, welche Unterlagen im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vorzulegen sind vergleiche dazu die Paragraphen 66, ff AWG 2002 und die EG-VerbringungsV).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070265.X05Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017