RS Vwgh 2014/5/28 2011/07/0176

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde einer Person zur Last gelegt, dass sie als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AG die vorgeworfene Tat strafrechtlich zu verantworten hat. Die solcherart umschriebene Tat lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG keinen Zweifel daran, dass damit diese Person als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde. Das Unterbleiben der Anführung des § 9 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher nicht rechtswidrig.Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde einer Person zur Last gelegt, dass sie als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AG die vorgeworfene Tat strafrechtlich zu verantworten hat. Die solcherart umschriebene Tat lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG keinen Zweifel daran, dass damit diese Person als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde. Das Unterbleiben der Anführung des Paragraph 9, VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070176.X04

Im RIS seit

07.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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