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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Ist in einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG 1989 nicht geklärt, welche Maßnahmen im Einzelnen bei der verfahrensgegenständlichen Wegerrichtung vorgenommen wurden, so wäre der rechtserhebliche Sachverhalt von den ALSAG-Behörden gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln gewesen (vgl. E 26. April 2013, 2010/07/0152).Ist in einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 nicht geklärt, welche Maßnahmen im Einzelnen bei der verfahrensgegenständlichen Wegerrichtung vorgenommen wurden, so wäre der rechtserhebliche Sachverhalt von den ALSAG-Behörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu ermitteln gewesen vergleiche E 26. April 2013, 2010/07/0152).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070007.X03Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017