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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0238 E 26. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Auch die Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. E 20. Mai 2009, 2006/07/0103).Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Auch die Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0103).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070007.X01Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017