RS Vwgh 2014/5/28 2011/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0238 E 26. April 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Auch die Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. E 20. Mai 2009, 2006/07/0103).Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Auch die Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0103).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070007.X01

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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