RS Vwgh 2014/6/4 Ra 2014/01/0003

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Veröffentlicht am 04.06.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung betreffend §§ 3, 8, 75 Abs. 20 AsylG 2005 - Die revisionswerbende Partei bringt zu ihrem Aufschiebungsantrag vor, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in sein Heimatland Pakistan zumindest Drohungen ausgesetzt sei; es sei sogar zu befürchten, dass sein Leben bei Rückkehr nach Pakistan aufgrund der geschilderten Situation gefährdet sei. Dem Beschwerdefall liegt eine Entscheidung zu Grunde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (als der begehrte Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde) und dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dahin, dass der Revisionswerber nach Pakistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe, nicht zugänglich. Schon wegen des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen (Feststellungen und rechtliche Beurteilung) ist er in Pakistan einer (asylrelevanten) konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt; hilfsweise bestünde für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher ist nicht von einer im Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisierten "Gefährdung" bzw. "Bedrohung" des Revisionswerbers in Pakistan auszugehen.Nichtstattgebung betreffend Paragraphen 3, 8, 75, Absatz 20, AsylG 2005 - Die revisionswerbende Partei bringt zu ihrem Aufschiebungsantrag vor, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in sein Heimatland Pakistan zumindest Drohungen ausgesetzt sei; es sei sogar zu befürchten, dass sein Leben bei Rückkehr nach Pakistan aufgrund der geschilderten Situation gefährdet sei. Dem Beschwerdefall liegt eine Entscheidung zu Grunde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (als der begehrte Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde) und dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dahin, dass der Revisionswerber nach Pakistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe, nicht zugänglich. Schon wegen des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen (Feststellungen und rechtliche Beurteilung) ist er in Pakistan einer (asylrelevanten) konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt; hilfsweise bestünde für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher ist nicht von einer im Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisierten "Gefährdung" bzw. "Bedrohung" des Revisionswerbers in Pakistan auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010003.L03

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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