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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Liegt eine zustellfähige Anschrift des Revisionswerbers nicht vor, so ist von der Unwirksamkeit der Bescheidzustellung auszugehen. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung wurde der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es wurde keine Frist versäumt, weshalb sowohl die Revision als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 12 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen waren.Liegt eine zustellfähige Anschrift des Revisionswerbers nicht vor, so ist von der Unwirksamkeit der Bescheidzustellung auszugehen. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung wurde der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es wurde keine Frist versäumt, weshalb sowohl die Revision als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, VwGG zurückzuweisen waren.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220010.J01Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014