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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0051 B 5. Mai 2014 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Novelle zum StVG BGBl I Nr 190/2013 hat der Gesetzgeber von seiner Möglichkeit gemäß Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden (vgl RV 2357 BlgNR 24. GP, 21). Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind gemäß § 181a Abs 4 StVG von diesem zu erledigen. Für alle anderen Fälle besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr.Mit der Novelle zum StVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, hat der Gesetzgeber von seiner Möglichkeit gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16 a, StVG) in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden vergleiche Regierungsvorlage 2357 BlgNR 24. GP, 21). Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind gemäß Paragraph 181 a, Absatz 4, StVG von diesem zu erledigen. Für alle anderen Fälle besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030042.J03Im RIS seit
04.08.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014