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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §181a Abs8;Rechtssatz
Ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Verwaltungsgerichtshof bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, unterliegt dem Anwendungsbereich des § 181a Abs 8 StVG. Gegen einen solchen Bescheid kann nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).Ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Verwaltungsgerichtshof bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, unterliegt dem Anwendungsbereich des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG. Gegen einen solchen Bescheid kann nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030042.J02Im RIS seit
04.08.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014