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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/18/0277 E 10. Oktober 2013 RS 1Stammrechtssatz
Die von der belBeh zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FrPolG 2005 (§ 53 Abs 1 und § 66) wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 grundlegend geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belBeh angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bezieht sich nämlich nur auf rechtskräftige Ausweisungen (vgl. E 16. Mai 2012, 2011/21/0277). Da die belBeh sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FrPolG 2005, nämlich vor dem FrÄG 2011, stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. E 28. Februar 2002, 99/21/0062).Die von der belBeh zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FrPolG 2005 (Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66,) wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 grundlegend geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belBeh angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bezieht sich nämlich nur auf rechtskräftige Ausweisungen vergleiche E 16. Mai 2012, 2011/21/0277). Da die belBeh sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FrPolG 2005, nämlich vor dem FrÄG 2011, stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche E 28. Februar 2002, 99/21/0062).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220285.X01Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014