Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Pflichtversicherung feststellenden Bescheides ist dieser vom AMS der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0212, mwN). Auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, der an das Vorliegen eines vorangehenden, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses anknüpft, ist eine Bindung an die rechtskräftige Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG anzunehmen.Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Pflichtversicherung feststellenden Bescheides ist dieser vom AMS der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0212, mwN). Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, der an das Vorliegen eines vorangehenden, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses anknüpft, ist eine Bindung an die rechtskräftige Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080205.X01Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014