RS Vwgh 2014/6/11 2012/22/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §24 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 13a AVG besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel. So ist die Behörde nach § 13a AVG nicht verpflichtet (Hinweis E 24. April 2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß § 24 Abs. 2 NAG 2005 eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste die Fremde nicht weiter belehrt werden.Gemäß Paragraph 13 a, AVG besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel. So ist die Behörde nach Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet (Hinweis E 24. April 2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste die Fremde nicht weiter belehrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012220034.X03

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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