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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Gemäß § 13a AVG besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel. So ist die Behörde nach § 13a AVG nicht verpflichtet (Hinweis E 24. April 2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß § 24 Abs. 2 NAG 2005 eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste die Fremde nicht weiter belehrt werden.Gemäß Paragraph 13 a, AVG besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel. So ist die Behörde nach Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet (Hinweis E 24. April 2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste die Fremde nicht weiter belehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012220034.X03Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014