Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel) handelt - liegen keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel) handelt - liegen keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110069.J01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015