RS Vwgh 2014/6/17 Ro 2014/04/0044

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §358 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 ist nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten; eine Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen ist hingegen nicht vorgesehen (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0170, mwN).Ein Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ist nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten; eine Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen ist hingegen nicht vorgesehen (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0170, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040044.J04

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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