RS Vwgh 2014/6/17 2013/04/0033

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §69;
BVergG 2006 §70 Abs1;
BVergG 2006 §70 Abs2;
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Mit der Eigenerklärung (im Zeitpunkt der Angebotsöffnung) wird Unternehmern die Abgabe einer Erklärung ermöglicht, wonach sie über die geforderte Eignung verfügen, sodass sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eignung selbst zum erforderlichen Zeitpunkt (hier: der Angebotsöffnung) gegeben sein muss. An dieser Möglichkeit der Eigenerklärung ändert fallbezogen auch die Festlegung in der bestandfesten Ausschreibung nichts, da Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind (Hinweis E vom 25. März 2014, 2012/04/0145, mwN). Zwar sieht die gegenständliche Ausschreibung vor, dass das KSV-Rating durch "Beilage" einer aktuellen Bonitätsauskunft des KSV nachzuweisen ist, doch wird in dieser Ausschreibung die in § 70 Abs. 2 BVergG 2006 vorgesehene Möglichkeit des Bieters, seine Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen, nicht explizit ausgeschlossen.Mit der Eigenerklärung (im Zeitpunkt der Angebotsöffnung) wird Unternehmern die Abgabe einer Erklärung ermöglicht, wonach sie über die geforderte Eignung verfügen, sodass sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eignung selbst zum erforderlichen Zeitpunkt (hier: der Angebotsöffnung) gegeben sein muss. An dieser Möglichkeit der Eigenerklärung ändert fallbezogen auch die Festlegung in der bestandfesten Ausschreibung nichts, da Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind (Hinweis E vom 25. März 2014, 2012/04/0145, mwN). Zwar sieht die gegenständliche Ausschreibung vor, dass das KSV-Rating durch "Beilage" einer aktuellen Bonitätsauskunft des KSV nachzuweisen ist, doch wird in dieser Ausschreibung die in Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 vorgesehene Möglichkeit des Bieters, seine Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen, nicht explizit ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040033.X02

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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