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E6JNorm
62006CJ0480 Kommission / Deutschland;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0048Rechtssatz
Ist die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union nicht erfasst, so soll eine solche Zusammenarbeit nach dem erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers (Bericht des Verfassungsausschusses 1118 BlgNR, XX. GP., S. 9) auch nicht vom verfassungsrechtlichen Begriff des öffentlichen Auftragswesens iSd Art. 14b B-VG erfasst sein. Daraus ergibt sich bei gebotener verfassungskonformer Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, dass die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Sinne der Judikatur des EuGH nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des BVergG 2006 (vgl. den in § 1 leg. cit. umschriebenen Regelungsgegenstand) bzw. des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 (vgl. den in § 1 leg. cit. umschriebenen Geltungsbereich) erfasst ist. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die Erläuterungen (1171 BlgNR 22. GP; Seiten 4f. undIst die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union nicht erfasst, so soll eine solche Zusammenarbeit nach dem erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers (Bericht des Verfassungsausschusses 1118 BlgNR, römisch zwanzig. GP., Sitzung 9) auch nicht vom verfassungsrechtlichen Begriff des öffentlichen Auftragswesens iSd Artikel 14 b, B-VG erfasst sein. Daraus ergibt sich bei gebotener verfassungskonformer Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, dass die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Sinne der Judikatur des EuGH nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des BVergG 2006 vergleiche den in Paragraph eins, leg. cit. umschriebenen Regelungsgegenstand) bzw. des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 vergleiche den in Paragraph eins, leg. cit. umschriebenen Geltungsbereich) erfasst ist. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die Erläuterungen (1171 BlgNR 22. GP; Seiten 4f. und
29f.) zum BVergG 2006.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0159 Ordine degli Ingegneri della Provincia di LecceSchlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040020.X04Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017