TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/23 93/11/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 lita;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1992, Zl. VerkR-390.745/1-1992/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von 18 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an entzogen wurde. Gemäß § 73 Abs. 2a leg. cit. wurde als begleitende Maßnahme eine besondere Nachschulung angeordnet. Der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 24. April 1992 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Der Beschwerdeführer habe weiters in den Jahren 1984, 1986 und 1989 jeweils ein Alkoholdelikt begangen. Aus diesem Grunde sei ihm schon dreimal die Lenkerberechtigung entzogen worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß die "Entzugsdauer" auf sechs Monate herabzusetzen wäre und daß die Anordnung einer Nachschulung ersatzlos zu entfallen hätte. Die Alkoholisierung beim letzten Alkoholdelikt sei "äußerst geringfügig" gewesen (0,43 mg/l). Die früheren "Führerscheinentzugsverfahren" rechtfertigten ebenfalls im Hinblick "auf die lange verstrichene Zeitdauer" den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 nicht. Ein gerichtliches Strafverfahren hätte nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen; es habe im übrigen mit einem Freispruch geendet.

Der Beschwerdeführer ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - als beharrlicher Wiederholungstäter mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu qualifizieren. Wenn die Behörde als Folge des vierten Alkoholdeliktes in einem Zeitraum von acht Jahren als vierte Entziehungsmaßnahme eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate verfügt hat, so kann ihr keineswegs der Vorwurf gemacht werden, sie hätte das Gesetz zu Ungunsten des Beschwerdeführers fehlerhaft angewendet. Personen, die Verhaltensweisen wie der Beschwerdeführer an den Tag legen, weisen eine Sinnesart im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 auf, die es geboten erscheinen ließe, zum Zwecke des Versuches, sie von dieser Sinnesart abzubringen, auch wesentlich tiefergreifende Maßnahmen zu ergreifen als eine vorübergehende Entziehung für 18 Monate. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls durch den angefochtenen Ausspruch nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 in keinem Recht verletzt worden.

In Ansehung der §§ 73 Abs. 2a KFG 1967 und 64 Abs. 2 AVG enthält die Beschwerde keine Ausführungen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer durch diese Aussprüche in seinen Rechten für verletzt erachte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110024.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten