RS Vwgh 2014/6/17 2012/04/0161

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
TourismusG Tir 2006 §1 Abs2;
TourismusG Tir 2006 §15 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §17;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Tir TourismusG 2006 enthält keine Regelungen zur Abberufung des Geschäftsführers. Insbesondere sind in § 17 leg. cit. weder besondere Beschlusserfordernisse für die Abberufung des Geschäftsführers noch diesbezügliche Verfahrensrechte für den Funktionsinhaber normiert. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Geschäftsführers entnehmen. Anders als im dem E des VfGH vom 30. Juni 2007, Zl. KI- 1/07, zugrunde liegenden Fall normiert das Tir TourismusG 2006 selbst keinen Entgeltanspruch. Vielmehr ist die Regelung dieser Ansprüche gemäß § 17 leg. cit. einem - gesondert abzuschließenden -Das Tir TourismusG 2006 enthält keine Regelungen zur Abberufung des Geschäftsführers. Insbesondere sind in Paragraph 17, leg. cit. weder besondere Beschlusserfordernisse für die Abberufung des Geschäftsführers noch diesbezügliche Verfahrensrechte für den Funktionsinhaber normiert. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Geschäftsführers entnehmen. Anders als im dem E des VfGH vom 30. Juni 2007, Zl. KI- 1/07, zugrunde liegenden Fall normiert das Tir TourismusG 2006 selbst keinen Entgeltanspruch. Vielmehr ist die Regelung dieser Ansprüche gemäß Paragraph 17, leg. cit. einem - gesondert abzuschließenden -

Dienstvertrag vorbehalten. Von der Beendigung der Organfunktion zu unterscheiden ist die Auflösung dieses vertraglichen (privatrechtlichen) Dienstverhältnisses, welches getrennt von der Organfunktion besteht (Hinweis E vom 23. November 2010, 2010/06/0180). Auch wenn im Geschäftsführerbestellungsbeschluss bereits auf den Entgeltanspruch verwiesen worden sein mag, stellt der Entgeltanspruch keine unmittelbare Folge der Bestellung dar, sondern gründet ausschließlich auf das privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnis, weshalb die Abberufung des Geschäftsführers von seiner Organfunktion dessen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht berührt. Die hier relevanten-öffentlichrechtlichen Bestimmungen gewähren dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Organfunktion kein subjektives Recht, sodass die Möglichkeit einer die Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG begründenden Rechtsverletzung nicht besteht. Die Auffassung, die Abberufung des Beschwerdeführers sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und der angefochtene Vorstandsbeschluss stelle einen Bescheid dar, ist daher nicht zutreffend. Dienstvertrag vorbehalten. Von der Beendigung der Organfunktion zu unterscheiden ist die Auflösung dieses vertraglichen (privatrechtlichen) Dienstverhältnisses, welches getrennt von der Organfunktion besteht (Hinweis E vom 23. November 2010, 2010/06/0180). Auch wenn im Geschäftsführerbestellungsbeschluss bereits auf den Entgeltanspruch verwiesen worden sein mag, stellt der Entgeltanspruch keine unmittelbare Folge der Bestellung dar, sondern gründet ausschließlich auf das privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnis, weshalb die Abberufung des Geschäftsführers von seiner Organfunktion dessen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht berührt. Die hier relevanten-öffentlichrechtlichen Bestimmungen gewähren dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Organfunktion kein subjektives Recht, sodass die Möglichkeit einer die Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründenden Rechtsverletzung nicht besteht. Die Auffassung, die Abberufung des Beschwerdeführers sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und der angefochtene Vorstandsbeschluss stelle einen Bescheid dar, ist daher nicht zutreffend.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012040161.X02

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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