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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Tir TourismusG 2006 enthält keine Regelungen zur Abberufung des Geschäftsführers. Insbesondere sind in § 17 leg. cit. weder besondere Beschlusserfordernisse für die Abberufung des Geschäftsführers noch diesbezügliche Verfahrensrechte für den Funktionsinhaber normiert. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Geschäftsführers entnehmen. Anders als im dem E des VfGH vom 30. Juni 2007, Zl. KI- 1/07, zugrunde liegenden Fall normiert das Tir TourismusG 2006 selbst keinen Entgeltanspruch. Vielmehr ist die Regelung dieser Ansprüche gemäß § 17 leg. cit. einem - gesondert abzuschließenden -Das Tir TourismusG 2006 enthält keine Regelungen zur Abberufung des Geschäftsführers. Insbesondere sind in Paragraph 17, leg. cit. weder besondere Beschlusserfordernisse für die Abberufung des Geschäftsführers noch diesbezügliche Verfahrensrechte für den Funktionsinhaber normiert. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Geschäftsführers entnehmen. Anders als im dem E des VfGH vom 30. Juni 2007, Zl. KI- 1/07, zugrunde liegenden Fall normiert das Tir TourismusG 2006 selbst keinen Entgeltanspruch. Vielmehr ist die Regelung dieser Ansprüche gemäß Paragraph 17, leg. cit. einem - gesondert abzuschließenden -
Dienstvertrag vorbehalten. Von der Beendigung der Organfunktion zu unterscheiden ist die Auflösung dieses vertraglichen (privatrechtlichen) Dienstverhältnisses, welches getrennt von der Organfunktion besteht (Hinweis E vom 23. November 2010, 2010/06/0180). Auch wenn im Geschäftsführerbestellungsbeschluss bereits auf den Entgeltanspruch verwiesen worden sein mag, stellt der Entgeltanspruch keine unmittelbare Folge der Bestellung dar, sondern gründet ausschließlich auf das privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnis, weshalb die Abberufung des Geschäftsführers von seiner Organfunktion dessen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht berührt. Die hier relevanten-öffentlichrechtlichen Bestimmungen gewähren dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Organfunktion kein subjektives Recht, sodass die Möglichkeit einer die Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG begründenden Rechtsverletzung nicht besteht. Die Auffassung, die Abberufung des Beschwerdeführers sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und der angefochtene Vorstandsbeschluss stelle einen Bescheid dar, ist daher nicht zutreffend. Dienstvertrag vorbehalten. Von der Beendigung der Organfunktion zu unterscheiden ist die Auflösung dieses vertraglichen (privatrechtlichen) Dienstverhältnisses, welches getrennt von der Organfunktion besteht (Hinweis E vom 23. November 2010, 2010/06/0180). Auch wenn im Geschäftsführerbestellungsbeschluss bereits auf den Entgeltanspruch verwiesen worden sein mag, stellt der Entgeltanspruch keine unmittelbare Folge der Bestellung dar, sondern gründet ausschließlich auf das privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnis, weshalb die Abberufung des Geschäftsführers von seiner Organfunktion dessen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht berührt. Die hier relevanten-öffentlichrechtlichen Bestimmungen gewähren dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Organfunktion kein subjektives Recht, sodass die Möglichkeit einer die Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründenden Rechtsverletzung nicht besteht. Die Auffassung, die Abberufung des Beschwerdeführers sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und der angefochtene Vorstandsbeschluss stelle einen Bescheid dar, ist daher nicht zutreffend.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040161.X02Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014