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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts im Sinn des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründet die Prozesslegitimation nach dieser Bestimmung nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (Hinweis B vom 28. Jänner 2013, 2012/04/0092). Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) einer Beschwerde setzt sohin die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht (Hinweis B vom 16. September 2013, 2012/12/0150). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0092, sowie vom 22. April 2008, 2007/18/0403).Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts im Sinn des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründet die Prozesslegitimation nach dieser Bestimmung nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (Hinweis B vom 28. Jänner 2013, 2012/04/0092). Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) einer Beschwerde setzt sohin die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht (Hinweis B vom 16. September 2013, 2012/12/0150). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0092, sowie vom 22. April 2008, 2007/18/0403).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040161.X01Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014