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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Die Revision ist zurückzuweisen, weil der Revisionswerber als Revisionspunkte bloß geltend macht, er erachte sich "in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG" sowie "auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren verletzt". Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Diese können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden (vgl. B 23. Jänner 2009, 2009/02/0017; B 26. Juni 2009, 2009/02/0130).Die Revision ist zurückzuweisen, weil der Revisionswerber als Revisionspunkte bloß geltend macht, er erachte sich "in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG" sowie "auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren verletzt". Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Diese können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden vergleiche B 23. Jänner 2009, 2009/02/0017; B 26. Juni 2009, 2009/02/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090046.J03Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014