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19/05 MenschenrechteNorm
ASVG §113;Rechtssatz
Die Frage, ob der Revisionswerber Dienstgeber der Ausländer im Sinne des ASVG war, kann mangels Scheinkonkurrenz der Tatbilder des ASVG und des AuslBG keine Vorfrage für dieses Verfahren darstellen und somit eine eigenständige Prüfung eines allfälligen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 AuslBG, welcher ein anderes, nämlich das zu schützende Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes beinhaltet, nicht präjudizieren (vgl. E 25. März 2010, 2008/09/0203).Die Frage, ob der Revisionswerber Dienstgeber der Ausländer im Sinne des ASVG war, kann mangels Scheinkonkurrenz der Tatbilder des ASVG und des AuslBG keine Vorfrage für dieses Verfahren darstellen und somit eine eigenständige Prüfung eines allfälligen Verstoßes gegen Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG, welcher ein anderes, nämlich das zu schützende Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes beinhaltet, nicht präjudizieren vergleiche E 25. März 2010, 2008/09/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090043.J02Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014