TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/23 93/11/0041

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §7 Abs4 idF 1991/675;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1993, Zl. 160 704/5-IV/10/93, betreffend Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1993, ab 15. Mai 1993 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides begründete der Beschwerdeführer sein Begehren auf Befreiung von der (mit Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1992 für die Zeit vom 5. Oktober 1992 bis 31. Juli 1993 verfügten) Zivildienstleistung ab dem 15. Mai 1993 damit, daß es ihm solcherart möglich wäre, in einem Gastgewerbebetrieb (Golfrestaurant-Vinothek) branchenspezifische Kenntnisse zu erwerben. Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, daß es allen Zivildienstpflichtigen obliege, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Belange so zu ordnen, daß bei Ableistung des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe im April 1992 die Handelsakademie-Matura abgelegt, er sei in der Folge als Gebäudereiniger tätig gewesen und strebe nunmehr die fortgesetzte Ausübung einer Berufstätigkeit im Gastgewerbe an. Von der Unterbrechung einer Berufstätigkeit, dem Nichtnützenkönnen lukrativer Verdienst- bzw. Berufschancen oder von der Notwendigkeit, ihre Berufsfort- oder Berufsweiterbildung auf die Zeit nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zu verschieben, seien alle Zivildienstpflichtigen betroffen, die bereits vor Antritt des ordentlichen Zivildienstes einen Beruf ausgeübt hätten. Dem Beschwerdeführer komme insoweit keine Ausnahmestellung zu. Dem von ihm geltend gemachten Interesse fehle daher die besondere Rücksichtswürdigkeit.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "subjektiv-öffentlichen Anspruch" auf Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes aus wichtigen Gründen verletzt. Er sei in der Saison 1992 als Barman im Golfrestaurant in M beschäftigt gewesen; diese Tätigkeit sei ihm auch für die Saison 1993, die mit 1. April beginne und bei schönem Wetter mit 31. Oktober ende, zugesichert worden. Bei durchgehender Leistung des Zivildienstes ginge ihm ein Teil der so wichtigen Saisonarbeitszeit verloren. Sinn seines Begehrens auf Befreiung von der Zivildienstleistung wenigstens ab dem 15. Mai 1993 sei es gewesen, eine Unterbrechung für die Dauer der Saison 1993 und damit die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes in zwei Teilen zu erreichen. Eine solche ein "Minus zum Ansuchen" bildende Unterbrechung sei durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Gründe, die dem entgegenstünden, lägen - anders als im Falle der Ableistung des Wehrdienstes - nicht vor; insbesondere sei nicht einsichtig, warum dies bei einem Saisonarbeiter nicht möglich sein sollte.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das Zivildienstgesetz 1986 einen Anspruch auf "Unterbrechung" der Zivildienstleistung nicht vorsieht, im Gegenteil: Nach § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 ist der Zivildienst - von im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - ohne Unterbrechung zu leisten. Mangels eines Rechtsanspruchs auf Unterbrechung der Zivildienstleistung kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt sein. Im Hinblick auf die gegebene Rechtslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, insbesondere bei Saisonarbeitern wie bei ihm wäre die Möglichkeit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes in Teilen aus näher genannten Gründen sinnvoll und zweckmäßig (dabei handelt es sich um im gegebenen Zusammenhang unbeachtliche rechtspolitische Erwägungen), und vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte vor Abweisung des Antrages den Beschwerdeführer und seinen Dienstgeber vorladen und vernehmen müssen, keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auch nicht in dem Recht auf Befreiung von der Zivildienstpflicht wegen besonders rücksichtswürdiger Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG verletzt, weil die besondere Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten Interesses des Beschwerdeführers an seiner Befreiung fehlt. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit hat die belangte Behörde mit Recht nicht schon deshalb als gegeben erachtet, weil der Beschwerdeführer infolge Zivildienstleistung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb in der Saison 1993 möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht vom Beginn der Saison an ausüben kann. Dieser Nachteil kann nicht als unzumutbar angesehen werden (und zwar sowohl unter dem Aspekt des Verlustes der Möglichkeit der Erlangung "branchenspezifischer Kenntnisse" als auch unter jenem des Einkommensentganges).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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