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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, fehlende Sachverhaltsfeststellungen aus dem Akt zu ermitteln und eine Begründung nachzuliefern, die die belangte Behörde hätte geben müssen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090032.J01Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014