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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §203 Abs1;Rechtssatz
Eine krankhafte Veranlagung ist dann alleinige oder überwiegende Ursache für eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte. Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bewiesen werden (Hinweis E 27. Jänner 2011, 2008/09/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090172.X03Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014