RS Vwgh 2014/6/18 2013/09/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3;
VwRallg;
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0142 E 22. Juni 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis für die Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind nach der zu den unfallversicherugsrechtlichen Bestimmungen ergangenen Judikatur des OGH beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidungszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl. die Entscheidung des OGH vom 21. Dezember 1993, 10 Ob S 234/93 = SSV-NF 7/127).Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis für die Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind nach der zu den unfallversicherugsrechtlichen Bestimmungen ergangenen Judikatur des OGH beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidungszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war vergleiche die Entscheidung des OGH vom 21. Dezember 1993, 10 Ob S 234/93 = SSV-NF 7/127).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090172.X02

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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